Satzung des Turnvereins Welle e.V.

 A. Allgemeines

 

§1 Name, Sitz und Eintragung.

 

1. Der Verein führt den Namen Turnverein Welle e. V. und hat seinen Sitz in Welle, Landkreis Harburg.

 2. Gründungstag ist der 7. September 1924.

 3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen durch eine breite Angebotsvielfalt, als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.

 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 3. Er ist politisch, konfessionell und der Ethnizität gegenüber neutral.

 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 5. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass an Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr.26a EStG begrenzt.

 

§3 Mitgliedschaften in anderen Organisationen

 

1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

 2. Der Beitritt zu weiteren Organisationen und Verbänden kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen.

 

§4 Rechtsgrundlagen

 

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Organe des Vereins werden durch die vorliegenden Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

 

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§5 Mitgliedschaften

 

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

 2. Der Verein besteht aus:

 a) Ordentlichen Mitgliedern

 b) Außerordentlichen Mitgliedern

 c) Ehrenmitgliedern

 3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

 4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

 5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstades kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfreie, ordentliche Mitglieder.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

 2. Das Aufnahmegesuch eines eingeschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

 3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

 4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein durch den Gesamtvorstand (§8).

 2. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen vor Ende des Kalenderhalbjahres.

 3. Durch das Beenden einer Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft eventuell entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.

 4. Mit Beenden der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Das Mitglied hat die in seinen Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort an den Verein zurückzugeben.

 

§8 Ausschluss aus dem Verein

 

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

 2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

 4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

 5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

 6. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich und mit Gründen mitzuteilen.

 7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 9. Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts – und zwar auch soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsverfahrens überhaupt handelt – nur durch ein Schiedsgericht entschieden.

 

Jeder Teil ernennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits den Vorsitzenden wählen. Können sie sich nicht einigen, so wird der Vorsitzende vom 1. Vereinsvorsitzenden ernannt. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

 

Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO Anwendung.

 

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§9 Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

 1. an den Beratungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Ausübung des Stimmrechtes an deren Beschlussfassung mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.

 2. sich nach Maßgabe dieser Satzung um Vereinsämter zu bewerben und sich hierfür zur Wahl zu stellen. Zur Ausübung des passiven Wahlrechts sind Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

 3. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür betroffenen Bestimmungen zu benutzen.

 4. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

 5. vom Verein einen Versicherungsschutz im allgemein üblichen Umfang gegen Sportunfall zu verlangen.

 

 §10 Pflichten der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

 1. die Satzung des Vereins und des Landessportbund Niedersachsen e. V. sowie der ihm angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen,

 2. übernommene Vereinsämter und Aufgaben nach bestem Können auszuführen und zu erfüllen

 3. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

 4. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,

 5. an allen Veranstaltungen ihrer Sportart, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben, nach besten Kräften mitzuwirken,

 6. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten

 - zu anderen Vereinsmitgliedern oder zu deren Organen des Vereins ausschließlich das Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen und sich dessen Entscheidung zu unterwerfen,

 - zu Mitgliedern der im § 3 genannten Organisatoren ausschließlich deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

 

 

D. Die Organe des Vereins

 

§11 Die Vereinsorgane

 1. Die Vereinsorgane sind:

 Die Mitgliederversammlung

 Der Gesamtvorstand

 Der Vorstand nach § 26 BGB

 

 

E. Die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per öffentlichen Aushang im Vereinsheim am schwarzen Brett. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von der Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden

 

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

 - Wahl des Vorstandes

 - Wahl der Warte für den erweiterten Vorstand

 - Wahl der 3 Kassenprüfer, alternierend

 - Ernennung von Ehrenmitgliedern

 - Bestimmung der Beitragssätze für die Beitragserhebung für kommende Geschäftsjahre

 - Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

 - Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

 

§14 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

 

- Feststellung der Stimmberechtigten und Beschlussfähigkeit

 - Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer

 - Beschlussfassung über die Entlastung

 - Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

 - Neuwahlen

 - Besondere Anträge

 

 

F. Der Vereinsvorstand

 

§15 Gliederung und Wahl des Vereinsvorstandes

 

1. Der Vereinsvorstand gliedert sich:

 a. Die Geschäftsführer sind:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender als dessen Vertreter

Kassenführer

Schriftführer

 

b. Die Warte sind:

Sportwart

 Jugendwart

 Medienwart

 Festwart

 

2. in der Benennung ist:

 a = der Gesamtvorstand

 a+b = der erweiterte Vorstand

 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2.  Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

 4. Die Wahl erfolgt

 a. für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in der Form, dass jedes Jahr ein Hauptvorstandsmitglied alternierend zur Wahl steht. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Wahlperioden sind auch bei zwischenzeitlichen Wechseln einzuhalten.

 b. für die Warte durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig und kann pauschal als Bestätigung im Amt erfolgen, sofern keine weitere Bewerbung vorliegt.

 

§16 Aufgaben und Rechte des Hauptvorstandes

 

1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger längerfristiger Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des Vereins zu besetzen.

 2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung und hat die gesamte Geschäftsführung des Vorstands aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Er delegiert alle Verwaltungsaufgaben, die in der Vereinsarbeit anfallen, außer den satzungsgemäß festgelegten Aufgaben des erweiterten Vorstandes.

 3. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein im Außenverhältnis gleichberechtigt zum 1. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis darf er seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen direkten Auftrag ausüben.

 4. Der Kassenführer verwaltet die Vereinsgeschäfte, sorgt für die Einziehung der Beiträge und für die ordnungsgemäße Buchführung. Er verwaltet die Mitglieder. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Alle Ausgaben müssen durch den 1. Vorsitzenden direkt anerkannt oder durch Richtlinien abgedeckt sein, welche von ihm schriftlich oder mündlich erlassen und im Sitzungsprotokoll niedergelegt sind. Verwaltungsaufgaben sind delegierbar.

 5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen des Vereins mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. In den Versammlungen führt er die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Verwaltungstätigkeiten können durch ihn delegiert werden.

 

§ 17 Aufgaben und Rechte der Warte im erweiterten Vorstand

 

1. Die Warte betreuen und bearbeiten alle Angelegenheiten ihrer jeweiligen Bereiche. Soweit im Zusammenhang damit Vereinsgeschäfte nach außen abzuwickeln sind, können sie vom Hauptvorstand im begrenzten Umfang dazu ermächtigt werden. Sie haben das Recht, bei wichtigen Anlässen aus ihren Bereichen die Einberufung einer Sitzung des erweiterten Vorstandes zu verlangen oder zu einer Sitzung des Hauptvorstandes hinzugezogen zu werden und dort ihre Belange vorzutragen. Sie sind stimmberechtigt

 · Bei Sitzungen des erweiterten Vorstandes

 · Bei Abstimmungen in Sitzungen des Hauptvorstandes zu Punkten, die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffen.

 2. Ist die Stelle eines Wartes nicht besetzt, so können dessen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen entsprechenden Beauftragten einer Abteilung übertragen werden. Dieser erhält dann für die Belange dieser Abteilung auch die vollen Rechte des Wartes.

3. Der Sportwart als Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Abteilungen. Er hat die Oberaufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Diese Aufsicht kann er an den Leiter der jeweiligen Abteilung delegieren. Er hat das Vereinseigentum, Anlagen, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten, zu pflegen und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Er hat dem Vorstand unverzüglich Mitteilung über Schäden und erforderliche Renovierungsarbeiten größeren Umfanges zu machen. Er darf in allen Vereinssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen. Sämtliche Tätigkeiten können durch ihn delegiert werden.

4. Der Jugendwart hat sämtliche Kinder und Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.

5. Der Medienwart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

Er ist für die Homepage und daraus entstehende Tätigkeiten zuständig. Er betreut das

Versicherungswesen des Vereins bezüglich Haftpflicht und Unfall für Sportler und weitere

Personen, die im Namen des Vereins tätig sind. Er ist für die Bearbeitung von Sportunfällen

zuständig. Im Rahmen dieser Aufgaben darf er an Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen teilnehmen. Er vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle. Alle Tätigkeiten sind delegierbar.

6. Der Festwart organisiert und leitet verantwortlich sämtliche Veranstaltungen unterhaltsamer, geselliger Art des Vereins. Er hat dem Vorstand Vorschläge über Art und Umfang der gesamten Veranstaltungen eines Jahres zu unterbreiten. Er steht darüber hinaus den Abteilungen für Sportveranstaltungen und interne Veranstaltungen nach Absprache zur Verfügung.

 

 

G. Der Sportbetrieb

 

§ 18 Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Abteilungen gebildet, die ihre Abteilungsleiter und Fachwarte selbstständig wählen. Die Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung und Abberufung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sie vertreten ihre Abteilungen. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, vereinsinterne Daten nur vereinsbezogen zu verwenden. Siehe § 26 dieser Satzung.

2. Ihre Aufgabe umfasst die sportliche Leitung, Entwicklung und Betreuung der Abteilungen.

3. Der Vorstand hat in allen Versammlungen und Ausschüssen der Abteilungen Sitz und Stimme.

4. Keine Abteilung hat ganz oder teilweise Anspruch auf Zugriff, Rückfluss oder Vergütung der durch ihre Mitglieder eingebrachten satzungsgemäßen Beitragszahlungen an den Verein.

5. Die Gründung neuer Abteilungen kann direkt oder unter Obhut bestehender Abteilungen erfolgen unter der Voraussetzung, dass

- sich eine ausreichende Anzahl von Interessenten für die Durchführung des Sportbetriebes

zusammenfindet,

- notwendige Anlagen für Geräte hierfür zur Verfügung stehen oder kurzfristig zur

Verfügung gestellt werden können,

- fachlich qualifiziertes Personal ausreichend vorhanden ist,

- durch diese Gründung für die Zukunft keine unangemessenen hohen oder

unübersehbaren Kosten zu erwarten sind.

 

 § 19 Sonderabteilungen

 

1. Für bestimmte Sportarten, Spiel- oder Interessengruppen, die aufgrund ihrer Art, Struktur, Erscheinungsform oder Kostenintensität eine außergewöhnliche Stellung einnehmen, können mit Zustimmung des Vorstandes Sonderabteilungen gebildet werden.

2. Die Gründung einer Sonderabteilung und der Beitritt dazu können nur durch Vereinsmitglieder erfolgen. Der Austritt aus dem Verein gem. § 7 schließt den Austritt aus der Sonderabteilung mit ein. Der Austritt aus der Sonderabteilung schließt den Vereinsaustritt nicht mit ein.

3. Die Sonderabteilung hat für ihren Wirkungskreis den Charakter eines nicht eingetragen Vereins auf der Grundlage dieser Satzung. Kontrolle und Aufsicht erfolgen durch den Vorstand.

4. Die Sonderabteilungsversammlung kann mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine eigene Geschäftsordnung und die Erhebung eines Zusatzbeitrages beschließen. Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn er sich im Rahmen dieser Satzung bewegt und die Zustimmung des Vorstandes erhält.

5. Die Geschäftsordnung einer Sonderabteilung muss folgende Regelungen einschließen:

a. Einberufung einer Sonderabteilungsversammlung

b. Zusammensetzung und Wahl des Sonderabteilungsvorstandes

c. Aufgaben und Arbeitsweise des Sonderabteilungsvorstandes.

d. Rechte und Pflichten seiner Mitglieder, soweit sie über die in dieser Satzung aufgeführten

hinausgehen.

e. Gegebenenfalls Festlegung eines Zusatzbeitrages und seine Zahlungsweise.

 

§ 20 Kassenprüferausschuss

 

1. Der Kassenprüferausschuss ist die Kontrolleinrichtung der Mitgliederversammlung zur Überwachung der finanziellen Geschäfte des Hauptvorstandes. Er besteht aus 3 Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählen sind. Wiederwahl jedes Kassenprüfers ist zweimal zulässig. Nach Möglichkeit sollte jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheiden.

2. Der Kassenprüfungsausschuss hat mindestens einmal pro Jahr ohne Vorankündigung und eine bis ins Detail gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Kann dort keines der Kassenausschussmitglieder anwesend sein, so ist das Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden auf der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

H. Allgemeine Schlussbestimmungen

 

§21 Verfahren zur Einberufung und Beschlussfassung der Vereinsorgane

 

1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder abhängig zu sein, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt am schwarzen Brett bekannt gegeben wird. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.

2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht allgemein öffentlich durch Handheben. In besonderen Fällen kann durch Mehrheitsbeschluss eine geheime Abstimmung erfolgen.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungsbeginn befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Annahme eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches zum Schluss vom Mitgliederversammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Abstimmungsergebnisse erhalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

§22 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins

 

1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, über eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, das mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die erneute Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§23 Vermögen des Vereins

 

1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch darauf.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Welle, welche es zugunsten des Sports zu verwenden hat.

 

§24 Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§ 25 Haftung

 

1. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Landessportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen.

2. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

3. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

4. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften Ehrenamtliche und Nebenberufliche für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein.

5. Wird der Vorstand von Dritten im Wege der Haftung persönlich in Anspruch genommen, so hat dieser bei fahrlässiger Schadensverursachung einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.

 

§ 26 Datenschutz

 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in seiner Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (zum Beispiel Datenverkauf) ist nicht zulässig.

3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern, Kurzfilmen, Videos und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger den Zweck der Speicherung sowie im Falle der Unrichtigkeit Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

Welle, 15. April 2016