Satzung des Turnvereins Welle e.V.

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A. Allgemeines

 

§1 Name, Sitz und Eintragung.

 

1. Der Verein führt den Namen Turnverein Welle e. V. und hat seinen Sitz in Welle, Landkreis Harburg.

2. Gründungstag ist der 7. September 1924.

3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen durch eine breite Angebotsvielfalt, als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Er ist politisch, konfessionell und herkunftsneutral.

Alle Funktions- und Ämterbezeichnungen gelten unabhängig von ihrer Schreibweise selbstverständlich für alle Geschlechter.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass an Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 26a EstG -Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.

 

§3 Mitgliedschaften in anderen Organisationen

 

1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

2. Der Beitritt zu weiteren Organisationen und Verbänden kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen.

 

§4 Rechtsgrundlagen

 

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Organe des Vereins werden durch die vorliegenden Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang

stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen (Schiedsgericht nach § 8 Ziff. 9) eine Sondergenehmigung erteilt wird.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§5 Mitgliedschaften

 

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Juristische und natürliche Personen können Fördermitglieder werden.

2. Der Verein besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern

b) Außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

d) Fördermitglieder

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven (Mitglieder, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen) und fördernden Mitglieder des Vereins.

5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstades kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfreie, ordentliche Mitglieder.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein durch den Gesamtvorstand (§8).

2. Eine Austrittserklärung ist in Textform an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen vor Ende des Kalender(halb)-jahres.

3. Durch das Beenden einer Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft eventuell entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.

4. Mit Beenden der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Das Mitglied hat die in seinen Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort an den Verein zurückzugeben.

 

§8 Ausschluss aus dem Verein

 

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich und mit Gründen mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9. Gegen Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten haben (sich zum Beispiel bei Vereins- und Sportveranstaltungen gegenüber Vereinsangehörigen oder außenstehenden Personen in unsportlicher oder ehrverletzender Weise betätigt oder geäußert haben oder gegen Weisungen und Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane gehandelt haben oder einen Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen begangen haben), kann der Vorstand statt einem Ausschluss auch folgende Maßnahmen verhängen:

a) zeitlich befristeter Entzug von Vereinsrechten wie Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht, Fragerecht und Anwesenheitsrecht bei Vereinsveranstaltungen (wie z. Bsp. Mitgliederversammlungen).

b) zeitlich befristete Sperrungen (vom Sportbetrieb und/oder Vereinsveranstaltungen),

c) Verweise und Abmahnungen aussprechen.

Das Verfahren (rechtliches Gehör, Bekanntmachung der Entscheidung, Berufung gegen die Entscheidung und Suspendierung) richten sich nach den Regularien über den Ausschluss.

10. Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts – und zwar auch soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsverfahrens überhaupt handelt – nur durch ein Schiedsgericht entschieden.

Jeder Teil ernennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits den Vorsitzenden wählen. Können sie sich nicht einigen, so wird der Vorsitzende vom 1. Vereinsvorsitzenden ernannt. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025 f. ZPO Anwendung.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§9 Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

 

1. an den Beratungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Ausübung des Stimmrechtes an deren Beschlussfassung mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.

2. sich nach Maßgabe dieser Satzung um Vereinsämter zu bewerben und sich hierfür zur Wahl zu stellen. Zur Ausübung des passiven Wahlrechts sind Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

3. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür betroffenen Bestimmungen zu benutzen.

4. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv (für ordentliche Mitglieder) auszuüben.

5. vom Verein einen Versicherungsschutz im allgemein üblichen Umfang gegen Sportunfall zu verlangen.

 

§10 Pflichten der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

 

1. die Satzung des Vereins und des Landessportbund Niedersachsen e. V. sowie der ihm angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen,

2. übernommene Vereinsämter und Aufgaben nach bestem Können auszuführen und zu erfüllen

3. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

4. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge (sowie Spartenbeiträge, die von den Sparten selbst festgelegt werden können), Gebühren (Aufnahmegebühren, Kursgebühren etc.) und Arbeitsleistungen (sowie evtl. für fehlende Arbeitsleistungen zu leistende Ersatzzahlungen) zu entrichten,

5. an allen Veranstaltungen ihrer Sportart, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben, nach besten Kräften mitzuwirken,

6. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten

- zu anderen Vereinsmitgliedern oder zu deren Organen des Vereins ausschließlich des Schiedsgerichts in Anspruch zu nehmen und sich dessen Entscheidung zu unterwerfen,

- zu Mitgliedern der im § 3 genannten Organisatoren ausschließlich deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

 

D. Die Organe des Vereins

 

§11 Die Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind:

Die Mitgliederversammlung Der Gesamtvorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB

 

E. Die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird 6 Wochen vor dem geplanten Termin auf der Homepage des Vereins und durch Aushang im Vereinsheim (schwarzes Brett) angekündigt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per öffentlichen Aushang im Vereinsheim am schwarzen Brett. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

9. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

10. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.

Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.

Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß.

 

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

 

-Wahl des Vorstandes

 

-Wahl der Warte für den erweiterten Vorstand

 

-Wahl der 3 Kassenprüfer, alternierend

 

-Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

-Bestimmung der Beitragssätze für die Beitragserhebung für kommende Geschäftsjahre

 

-Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

 

-Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

 

§14 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

 

-Feststellung der Stimmberechtigten und Beschlussfähigkeit

 

-Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer

 

-Beschlussfassung über die Entlastung

 

-Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

 

-Neuwahlen

 

-Besondere Anträge

 

F. Der Vereinsvorstand

 

§15 Gliederung und Wahl des Vereinsvorstandes

 

1. Der Vereinsvorstand gliedert sich:

 

a. Der geschäftsführende Vorstand sind:

1. Vorsitzende

2. Vorsitzender

Kassenwart

Schriftführer

 

b. Die Warte sind: Sportwart

Jugendwart Medienwart Festwart

 

2. in der Benennung ist:

 

a = der Gesamtvorstand a+b = der erweiterte Vorstand

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter muss der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.

 

4. Die Wahl erfolgt

 

a. für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in der Form, dass jedes Jahr ein Hauptvorstandsmitglied alternierend zur Wahl steht. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Wahlperioden sind auch bei zwischenzeitlichen Wechseln einzuhalten.

b. für die Warte durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig und kann pauschal als Bestätigung im Amt erfolgen, sofern keine weitere Bewerbung vorliegt.

 

§16 Aufgaben und Rechte des Gesamtvorstandes

 

1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger längerfristiger

Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren vakantes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch eine geeignete Person zu besetzen.

2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung und hat die gesamte Geschäftsführung des Vorstands aller Organe. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Er delegiert alle Verwaltungsaufgaben, die in der Vereinsarbeit anfallen, außer den satzungsgemäß festgelegten Aufgaben des erweiterten Vorstandes.

3. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein im Außenverhältnis gleichberechtigt zum 1. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis darf er seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen direkten Auftrag ausüben.

4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte, sorgt für die Einziehung der Beiträge und für die ordnungsgemäße Buchführung. Er verwaltet die Mitglieder. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Alle Ausgaben müssen durch den 1. Vorsitzenden direkt anerkannt oder durch Richtlinien abgedeckt sein, welche von ihm schriftlich oder mündlich erlassen und im Sitzungsprotokoll niedergelegt sind. Verwaltungsaufgaben sind delegierbar (Geschäftsstelle).

5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins (sofern dieses nicht durch die Geschäftsstelle erfolgt) und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen des Vereins mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. In den Versammlungen führt er die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Verwaltungstätigkeiten können durch ihn delegiert werden.

 

§ 17 Aufgaben und Rechte der Warte im erweiterten Vorstand

 

1. Die Warte betreuen und bearbeiten alle Angelegenheiten ihrer jeweiligen Bereiche. Soweit im Zusammenhang damit Vereinsgeschäfte nach außen abzuwickeln sind, können sie vom Gesamtvorstand im begrenzten Umfang dazu ermächtigt werden. Sie haben das Recht, bei wichtigen Anlässen aus ihren Bereichen die Einberufung einer Sitzung des erweiterten Vorstandes zu verlangen oder zu einer Sitzung des Gesamtvorstandes hinzugezogen zu werden und dort ihre Belange vorzutragen. Sie sind stimmberechtigt

· Bei Sitzungen des erweiterten Vorstandes

· Bei Abstimmungen in Sitzungen des Gesamtvorstandes zu Punkten, die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffen.

2. Ist die Stelle eines Wartes nicht besetzt, so können dessen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen entsprechenden Beauftragten einer Abteilung übertragen werden. Dieser erhält dann für die Belange dieser Abteilung auch die vollen Rechte des Wartes.

3. Der Sportwart als Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Abteilungen. Er hat die Oberaufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Diese Aufsicht kann er an den Leiter der jeweiligen Abteilung delegieren. Er hat das Vereinseigentum, Anlagen, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten, zu pflegen und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Er hat dem Vorstand unverzüglich Mitteilung über Schäden und erforderliche Renovierungsarbeiten größeren

Umfanges zu machen. Er darf in allen Vereinssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen. Sämtliche Tätigkeiten können durch ihn delegiert werden.

4. Der Jugendwart hat sämtliche Kinder und Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.

 

5. Der Medienwart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

Er ist für die Homepage und daraus entstehende Tätigkeiten zuständig. Er betreut das Versicherungswesen des Vereins bezüglich Haftpflicht und Unfall für Sportler und weitere Personen, die im Namen des Vereins tätig sind. Er ist für die Bearbeitung von Sportunfällen zuständig. Im Rahmen dieser Aufgaben darf er an Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen teilnehmen. Er vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle. Alle Tätigkeiten sind delegierbar.

6. Der Festwart organisiert und leitet verantwortlich sämtliche Veranstaltungen unterhaltsamer, außenwirksamer Art des Vereins. Er hat dem Vorstand Vorschläge über Art und Umfang der gesamten Veranstaltungen eines Jahres zu unterbreiten. Er steht darüber hinaus den Abteilungen für Sportveranstaltungen und interne Veranstaltungen nach Absprache zur Verfügung.

 

G. Der Sportbetrieb

 

§ 18 Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Abteilungen gebildet, die ihre Abteilungsleiter und Fachwarte selbstständig wählen. Die Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sie vertreten ihre Abteilungen. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, vereinsinterne Daten nur vereinsbezogen zu verwenden. Siehe § 26 dieser Satzung.

 

2. Ihre Aufgabe umfasst die sportliche Leitung, Entwicklung und Betreuung der Abteilungen.

 

3. Der Vorstand hat in allen Versammlungen und Ausschüssen der Abteilungen Sitz und Stimme.

 

4. Keine Abteilung hat ganz oder teilweise Anspruch auf Zugriff, Rückfluss oder Vergütung der durch ihre Mitglieder eingebrachten satzungsgemäßen Beitragszahlungen an den Verein.

 

5. Die Gründung neuer Abteilungen kann direkt oder unter Obhut bestehender Abteilungen erfolgen unter der Voraussetzung, dass

 

- sich eine ausreichende Anzahl von Interessenten für die Durchführung des Sportbetriebes zusammenfindet,

- notwendige Anlagen für Geräte hierfür zur Verfügung stehen oder kurzfristig zur Verfügung gestellt werden können,

- fachlich qualifiziertes Personal ausreichend vorhanden ist,

 

- durch diese Gründung für die Zukunft keine unangemessenen hohen oder unübersehbaren Kosten zu erwarten sind.

 

§ 19 Sonderabteilungen

 

1. Für bestimmte Sportarten, Spiel- oder Interessengruppen, die aufgrund ihrer Art, Struktur, Erscheinungsform oder Kostenintensität eine außergewöhnliche Stellung einnehmen, können mit Zustimmung des Vorstandes Sonderabteilungen gebildet werden.

 

2. Die Gründung und Auflösung einer Sonderabteilung und der Beitritt dazu können nur durch Vereinsmitglieder erfolgen. Der Austritt aus dem Verein gem. § 7 schließt den Austritt aus der Sonderabteilung mit ein. Der Austritt aus der Sonderabteilung schließt den Vereinsaustritt nicht mit ein.

 

3. Kontrolle und Aufsicht über die Sonderabteilung erfolgen durch den Vorstand.

 

4. Die Sonderabteilungsversammlung kann mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine eigene Geschäftsordnung und die Erhebung eines Zusatzbeitrages beschließen. Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn er sich im Rahmen dieser Satzung bewegt und die Zustimmung des Vorstandes erhält.

 

§ 20 Kassenprüferausschuss

 

1. Der Kassenprüferausschuss ist die Kontrolleinrichtung der Mitgliederversammlung zur Überwachung der finanziellen Geschäfte des Hauptvorstandes. Er besteht aus 3 Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählen sind. Wiederwahl jedes Kassenprüfers ist zweimal zulässig. Nach Möglichkeit sollte jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheiden.

2. Der Kassenprüfungsausschuss kann mindestens einmal pro Jahr ohne Vorankündigung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Kann dort keines der Kassenausschussmitglieder anwesend sein, so ist das Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes auf der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

H. Allgemeine Schlussbestimmungen

 

§21 Verfahren zur Einberufung und Beschlussfassung der Vereinsorgane

 

1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne von der Anzahl der erschienenen Mitglieder abhängig zu sein, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt am schwarzen Brett bekannt gegeben wird. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.

2. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher per E-Mail zugänglich gemacht wurden und die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.

 

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht allgemein öffentlich durch Handheben. In besonderen Fällen kann durch Mehrheitsbeschluss eine geheime Abstimmung erfolgen.

 

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungsbeginn befugt, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.

 

4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches zum Schluss vom Mitgliederversammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Abstimmungsergebnisse erhalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann 4 Wochen nach der Versammlung bei der Geschäftsstelle angefordert werden und wird darauf per E-Mail zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Erfolgt innerhalb von 4 weiteren Wochen kein Widerspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

§22 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins

 

1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, über eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die erneute Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 §23 Vermögen des Vereins

 

1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch daran.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Welle, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§24 Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§ 25 Haftung

 

1. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Landessportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen.

 

2. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

3. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 

4. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften Ehrenamtliche und Nebenberufliche für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein.

 

5. Wird der Vorstand von Dritten im Wege der Haftung persönlich in Anspruch genommen, so hat dieser bei fahrlässiger Schadensverursachung einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.

 

 § 26 Datenschutz

 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in seiner Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben und unter Beachtung des BDSG und der DS-GVO.

 

2. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, das Recht auf Berichtigung seiner Daten, das Recht auf Löschung seiner Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern, Kurzfilmen, Videos und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.

 

§ 27 Änderung / Inkrafttreten

 

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht (insbesondere Finanzamt oder Registergericht) gefordert werden, allein vorzunehmen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am 09.03.2024 beschlossen worden.

 

Welle, 09. April 2024